Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit beträgt nicht mehr als 40 km/h.
Fahrzeugkombinationen aus diesen Fahrzeugen mit Anhängern sind zulässig, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden. Zulässig sind auch selbstfahrende Arbeits- und Futtermaschinen, Stapler und andere Flurförderzuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.